Satzung Schützenverein e.V. Bad Orb


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein e.V. Bad Orb. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Gelnhausen eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Orb.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Pflege und Ausübung
    des Schiessens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie
    der Pflege der Kameradschaft und der Jugenderziehung.


2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der
    Vereinsaufgaben zu verwenden.


3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und damit mittelbares
    Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V.


§ 3 Geschäftsjahr


    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Der Verein hat:


    • Mitglieder über 18 Jahre
    • Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
    • Ehrenmitglieder


2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. über die endgültige Aufnahme
    entscheidet die wöchentlich stattfindende Mitgliederversammlung. Die Wiederaufnahme
    freiwillig ausgeschiedener Mitglieder erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie eine
    Neuaufnahme.


3. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können
    von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder
    über 18 Jahre.


2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten
    Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes
    erlassenen Anordnung zu befolgen.


§ 6 Beiträge


1. Jedes Vereinsmitglied zahlt jährlich einen Beitrag. Neueintretende Mitglieder zahlen eine
    Aufnahmegebühr. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der
     Hauptversammlung bestimmt.


2. Zum Mitgliedsbeitrag kann die Hauptversammlung zusätzliche Beiträge in Form von Umlagen,
    Arbeits- und/oder finanziellen Ausgleichsleistungen beschließen. Für einen solchen Beschluss
    ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.


§ 7 Erlöschen der Mitgliederschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:


1. durch den Tod des Mitgliedes


2. durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres.


Die Austrittserklärung muss bis spätestens 15. September des Jahres vorliegen, ansonsten
verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ende des nächsten Kalenderjahre. Die Beträge
sind in jedem Falle bis Ende der Mitgliedschaft voll zu zahlen.


§ 8 Ausschluss von Mitgliedern


Wegen ehrenrühriger Handlungen oder Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins,
ebenso wegen verweigerter Betragszahlungen nach dreimonatigem Rückstand, kann ein Mitglied
ausgeschlossen werden. über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
Beiträge, freiwillige Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden beim Ausschluss nicht
zurückerstattet.


§ 9 Das Präsidium


Das Präsidium setzt sich zusammen aus:


    • dem geschäftsführenden Vorstand
    • dem erweitertem Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:


    • der Präsident
    • der Vizepräsident
    • der Geschäftsführer
    • der Schatzmeister
    • der Oberschützenmeister
    • der Veranstaltungsleiter

Dem erweiterten Vorstand gehören an:


    • die Schützenmeister
    • der Jungschützenmeister
    • der Jungschützenwart
    • die Beisitzer

Die Zahl der Schützenmeister, der Beisitzer sowie die Amtsdauer des Präsidiums wird jeweils von den Jahreshauptversammlungen festgelegt.


§ 10 Aufgaben des Präsidiums


Dem geschäftsführendem Vorstand obliegt:


    • die Führung der Vereinsgeschäfte
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens
    • die Besorgung des Ankaufs der für Vereinszwecke nötigen beweglichen Gegenstände
    • die Anordnung größerer Schießen und Veranstaltungen
    • der Abschluss von Verträgen

Dem erweiterten Vorstand obliegt:


    • die Wahrnehmung und Durchführung der vom geschäftsführenden Vorstand übertragenden Aufgaben.

§ 11 Ausscheiden eines Mitgliedes des Präsidiums


Fällt ein Mitglied des Präsidiums vor einer Jahreshauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist das Präsidium berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung tritt.


§ 12 Beschlussfassung des Präsidiums


Bei allen Vereins Angelegenheiten sind die Beschlüsse rechtsgültig bei Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei Beschlussfassungen des geschäftsführenden Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, bei Beschlussfassungen des Präsidiums ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.


§ 13 Hauptversammlung


1. Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt. Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche
    Hauptversammlung einberufen.


2. Der Präsident muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens
    10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.


3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
    Hauptversammlung.


4. Die Einladung zu einer Jahreshauptversammlung soll spätestens eine Woche vorher schriftlich unter
    Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.


5. In der Hauptversammlung hat das Präsidium Tätigkeits- und Kassenbericht über das abgelaufene
    Geschäftsjahr zu geben.


6. Der Hauptversammlung obliegt:


    • die Entlassung des Präsidiums
    • die Neuwahl des Präsidiums und der Kassenprüfer
    • die Beschlussfassung über den Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • die Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
    • die Festsetzung der Zahl der Schützenmeister und der Beisitzer
    • die Festsetzung der Amtsdauer des Präsidiums

7. Bei Beschlussfassungen der Hauptversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
    soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.


8. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung
    erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:


    Änderung der Satzung
    Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken

9. über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von dem geschäftsverantwortlichen zu
    unterzeichnen ist.


§ 14 Ehrenamtliche Tätigkeit


Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder ähnliches bezahlt werden.


§ 15 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung beziehungsweise Verschmelzung des Vereins ist zu beschließen, wenn nicht mindestens
    sieben Mitglieder sich bereit erklären, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst
    werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen
    werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.


2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen auf die Stadt Bad Orb zu übertragen,
    mit der Auflage, es ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
    Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.




Bad Orb, den 29. März 1962
Neufassung vom 31. März 1977 sowie
vom 28. August 2002